Gewährung von Beihilfen gemäß der AGVO

08.08.2023

…zugunsten der Freizeitzentrum Blieskastel GmbH für das Geschäftsjahr 2022

Die Freizeitzentrum Blieskastel GmbH (FZB) steht in Alleinträgerschaft der Stadt Blieskastel und ist ihrerseits an der Stadtwerke Bliestal GmbH (nachfolgend: SWB) zu 50,01 % beteiligt. Die übrigen Anteile an der SWB halten die Pfalzwerke Aktiengesellschaft (deren Anteile sich mehrheitlich im Besitz der öffentlichen Hand befinden) und die Encevo Deutschland GmbH zu jeweils rund 23,49% sowie die Gemeinde Gersheim zu rund 3%. Zwischen der FZB und der SWB besteht ein Ergebnisabführungsvertrag vom 24.03.2003 in der Fassung vom 18.01.2014, auf dessen Grundlage Gewinne der SWB an die FZB abgeführt werden. Die verbleibenden ungedeckten Kosten der FZB werden in der Regel durch Betriebskostenzuschüsse der Stadt Blieskastel ausgeglichen.

Unternehmensgegenstand der FZB ist u.a. die „Wirtschaftsführung des Kombinationsbades sowie einer Sporthalle auf dem Gebiet der Stadt Blieskastel“ (§ 2 Abs. 1 lit. a) des Gesellschaftsvertrages der FZB vom 22.12.2008). Zur Wahrnehmung des Unternehmensgegenstandes betreibt die FZB einen Gebäudekomplex mit einer Sporthalle und einem Kombinationsbad (Hallen- und Freibad).

Das Hallenbad wird von Schulen im Saarpfalz-Kreis, DLRG-Gruppen, Schwimmvereinen sowie im Übrigen öffentlich genutzt. Die Besucher des Kombinationsbades kommen überwiegend aus Blieskastel sowie angrenzenden deutschen und französischen Gemeinden. Die Sporthalle wird überwiegend durch Schulen im Saarpfalz-Kreis, die SWA Saarpfalz-Werkstatt für die Arbeit der Lebenshilfe gGmbH und verschiedene Vereine genutzt.

Da die vielfältigen Tätigkeiten der FZB durch ihre Umsatzerlöse nicht kostendeckend erbracht werden können, entstehen regelmäßig Jahresfehlbeträge, die durch die Gewinnabführung der Tochtergesellschaft SWB (Betriebskostenzuschuss) und im Übrigen durch die Stadt Blieskastel im Wege der Gewährung eines Betriebsmittelzuschusses (Betriebskosten- und Investitionszuschuss) ausgeglichen werden.

Mit Beschluss vom 13. Juni 2023 hat die Gesellschafterversammlung der SWB den Jahresabschluss der SWB für das Geschäftsjahr 2022 festgestellt und festgehalten, dass ein Gewinn in Höhe von € 915.126,67 an die Mehrheitsgesellschafterin FZB abgeführt wird. Der Beschluss zur Gewinnabführung lautet auszugsweise wie folgt:

„Auf Vorschlag des Aufsichtsrates stellen die Gesellschafter der Stadtwerke Bliestal GmbH den Jahresabschluss 2022 nach Prüfung des Abschlussprüfers … wie folgt fest:

Aufgrund des Ergebnisabführungsvertrages an die Freizeitzentrum Blieskastel GmbH abgeführter Gewinn in Höhe von 915.126,67 € …“

In seiner Sitzung vom 20.07.2023 hat der Rat der Stadt Blieskastel (Vorlage 2023/773) als Alleingesellschafterin der FZB beschlossen, unter Billigung des Verwendungsvorschlags des Ergebnisses, dieser einen Betriebsmittelzuschuss in Höhe von € 466.851,75 zu gewähren. Dieser Betriebsmittelzuschuss dient zum Ausgleich des Jahresfehlbetrages der FZB aus dem Geschäftsjahr 2022 (€ 356.042,56) und zur Finanzierung des Liquiditätsnachteils, der der FZB dadurch entsteht, dass die Tilgungen durch die FZB i.H.v. € 258.369,75 die Abschreibungen auf das Sachanlagevermögen i.H.v.€ 147.560,56 wesentlich übersteigen. Diesen Liquiditätsnachteil i.H.v. € 110.809,19 finanziert die Stadt Blieskastel in Form eines Investitionskostenzuschusses.

Darüber hinaus bestehen avalprovisionsfreie Ausfallbürgschaften der Stadt Blieskastel zur Besicherung der Darlehensverbindlichkeiten der FZB gegenüber Bankinstituten i.H.v. derzeit ca. € 2,48 Mio.

In EU-beihilfenrechtlicher Hinsicht werden die Gewinnabführung durch die SWB, die Gewährung des Betriebsmittelzuschusses durch die Stadt Blieskastel an die FZB und der Verzicht auf eine marktübliche Avalprovision für die Ausfallbürgschaften auf Art. 55 AGVO (Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, ABl. L 187 S. 1, ber. ABl. L 283 S. 65, zuletzt geändert durch Art. 1 VO (EU) 2021/1237 vom 23.7.2021, ABl. L 270 S. 39), gestützt, die die Beihilfegewährung von der grundsätzlichen Pflicht zur Notifizierung der Beihilfe bei der EU-Kommission nach Art. 108 Abs. 3 S. 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union freistellt.

Die Gewinnabführung durch die SWB, die Gewährung des Betriebsmittelzuschusses durch die Stadt Blieskastel zwecks Ausgleichs des Jahresfehlbetrages und der Verzicht auf die marktübliche Avalprovision1 erfolgen überwiegend als „Betriebsbeihilfe“ für Sportinfrastrukturen der FZB (Sporthalle, Kombinationsbad) im Sinne des Art. 55 Abs. 7 lit. b) und Abs. 9 AGVO2, da sie dem Betrieb und der Unterhaltung der Sporteinrichtungen zu Gute kommen, sowie teilweise als „Investitionsbeihilfe“ nach im Sinne des Art. 55 Abs. 7 lit. a) und Abs. 10 AGVO (Beihilfen für den Bau oder die Modernisierung von Sportinfrastrukturen).


Fußnoten:

1) Als marktübliche Avalprovision legt die Stadt Blieskastel eine Gebühr i.H.v. 1,5% pro Jahr auf Basis der jeweils ausstehenden besicherten Darlehensverbindlichkeit zugrunde. Dies ergibt für das Geschäftsjahr 2022 ein Beihil-feelement von € 37.200.

2) Nach Art. 55 Abs. 9 AGVO sind die Betriebskosten für die Erbringung der Dienstleistungen durch die Infrastruk-tur, d.h. Kosten wie Personal-, Material-, Fremdleistungs-, Kommunikations-, Energie-, Wartungs-, Miet- und Verwaltungskosten beihilfefähig. Zu den mit den Betriebsbeihilfen finanzierten Kosten gehören ausweislich der Gewinn- und Verlustrechnung der FZB ausschließlich Kostenarten, die mit den beihilfefähigen Kostenarten des Art. 55 Abs. 9 AGVO übereinstimmen.


Alagen:

Anlage 1: Beschlussauszug Stadtrat JA2022 FZB Betriebsmittelzuschuss (pdf-Datei, 347 Bb)
Anlage 2: Niederschrift Festellung JA2022 SWB Beschluss der Gesellschafterversammlung (pdf-Datei, 266 Bb)